Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lizenz, Serverbeitrag, Laufzeit, Sperre bei Zahlungsverzug und Haftung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Softwarelizenz und Serverbetrieb
Stand: 01.09.2026
Anbieter
| Angabe | Eintrag |
|---|---|
| Anbieter | JM - Motors, Inhaber Julian Litwinow (Einzelunternehmen), Marke Werkbank ERP |
| Anschrift | Amrumweg 11, 33334 Gütersloh, Deutschland |
| Telefon | 0152 51556917 |
| info@werkbank-erp.de | |
| USt-IdNr. | DE457235161 |
Der Anbieter ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Auf Angeboten und Rechnungen wird deshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen; die genannten Preise sind Endpreise. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird für den Bezug von Leistungen aus dem EU-Ausland geführt; ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Anbieters ist nicht möglich.
nachfolgend „Anbieter“
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Überlassung der Software Werkbank ERP und den Betrieb des zugehörigen Servers.
- Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. An Verbraucher wird nicht geliefert.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt ergänzend der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bei Widersprüchen geht dieser Vertrag diesen Bedingungen vor.
§ 2 Vertragsschluss, Testphase
- Die Darstellung der Leistungen auf der Website und in der Anwendung ist kein bindendes Angebot.
- Der Kunde kann Werkbank ERP 30 Tage kostenlos testen. Die Testphase entsteht ohne Zutun des Anbieters, endet automatisch und geht nicht in ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis über. Es bedarf keiner Kündigung.
- Fordert der Kunde ein Angebot an, ist dieses 30 Tage gültig. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform (E-Mail genügt) zustande.
- Mit der Annahme erkennt der Kunde diese Bedingungen an.
§ 3 Leistungsgegenstand
- Lizenz. Der Anbieter räumt dem Kunden ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, Werkbank ERP im eigenen Betrieb zu nutzen. Die Zahl der gleichzeitig gekoppelten Geräte ergibt sich aus dem Angebot.
- Serverleistung. Der Anbieter betreibt für den Kunden eine eigene Datenbank auf seinem Server, sichert diese täglich und stellt Programmaktualisierungen bereit. Enthalten ist außerdem die Unterstützung bei der Anwendung per E-Mail und Telefon in üblichem Umfang.
- Die Lizenz läuft nicht ab. Wird die Serverleistung beendet, erlischt die Lizenz nicht; ohne Serverleistung ist die Anwendung jedoch technisch nicht nutzbar (§ 8 Abs. 4).
- Der Anbieter schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit rund um die Uhr. Er bemüht sich um eine Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel, gemessen außerhalb angekündigter Wartungsfenster. Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Werkstattzeiten durchgeführt.
- Der Anbieter darf die Software weiterentwickeln und einzelne Funktionen ändern, solange der vertraglich vereinbarte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Mitgelieferte fremde Software. Werkbank ERP enthält Bibliotheken Dritter, die unter freien Lizenzen stehen (insbesondere MIT, BSD und Apache-2.0). Für diese Bestandteile gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen und nicht Absatz 1; die Rechte daran liegen bei ihren Urhebern. Die vollständigen Lizenztexte samt Urhebervermerken liegen der Anwendung bei und sind dort unter Rechtliches → Drittlizenzen abrufbar. Sie werden bei jeder Programmfassung neu erzeugt und geben deren Auslieferungsumfang wieder.
- Kassenbuch, Barverkauf und technische Sicherheitseinrichtung. Werkbank ERP enthält zwei getrennt schaltbare Funktionen, die im Auslieferungszustand beide abgeschaltet sind und erst durch eine ausdrückliche Einstellung des Kunden aktiv werden: a) das Kassenbuch (Nachtragen von Bareingängen und -ausgängen, Kassenstand, Tagesabschluss). Es dient der Aufzeichnung bereits abgeschlossener Vorgänge und ist für sich genommen kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne des § 146a AO; b) den Barverkauf (Erfassung des Vorgangs am Ort des Geschäfts mit Belegausgabe). Wer ihn einschaltet, betreibt ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne des § 146a AO. Der Barverkauf setzt das Kassenbuch voraus. Der Anbieter stellt für den Barverkauf die Anbindung an eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bereit; den Vertrag mit deren Anbieter schließt der Kunde selbst, und die daraus entstehenden Kosten trägt er. Der Anbieter vertreibt die Sicherheitseinrichtung weder weiter noch bietet er sie als gesondert zu vergütende Zusatzleistung an. Einzelheiten regelt § 4 Abs. 4.
- Ort der Leistungserbringung und eingesetzte Dienstleister. Die Anwendung und die Datenbanken werden in Rechenzentren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland betrieben. Ergänzend betreibt der Anbieter eine tägliche Auslagerungssicherung auf eigener Hardware an einem zweiten Standort in Deutschland sowie ein zweites, ausschließlich überwachendes System. Der Anbieter darf sich zur Leistungserbringung Dritter bedienen; die datenschutzrechtlich maßgeblichen Dienstleister sind in Anlage 2 des Vertrags nach Art. 28 DSGVO abschließend benannt, und ihre Änderung richtet sich nach dessen § 7. Eine Verlegung des Verarbeitungsortes in ein Drittland findet nicht statt.
§ 4 Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde hält den Lizenzschlüssel und die Zugangsdaten geheim und gibt sie nicht an Dritte weiter. Er benennt dem Anbieter eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen er erreichbar ist, und hält diese aktuell.
- Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm erfassten Daten selbst verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§§ 145 ff. AO, GoBD).
- Der Kunde stellt für den Versand seiner eigenen Rechnungen und Mahnungen einen eigenen E-Mail-Zugang unter Einstellungen → E-Mail bereit. Bis dahin läuft dieser Versand über den Zugang des Anbieters; darauf wird ausdrücklich hingewiesen, und die datenschutzrechtlichen Folgen regelt der Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
- Pflichten beim Betrieb der Kasse. Schaltet der Kunde den Barverkauf ein, obliegen ihm die Pflichten aus § 146a AO. Er a) schließt einen Vertrag über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung und hinterlegt deren Zugangsdaten unter Einstellungen → Kasse & TSE, b) meldet seine Kasse dem zuständigen Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO, Verfahren über ELSTER) — der Anbieter kann diese Meldung nicht abgeben, c) gibt jedem Kunden einen Beleg aus (Belegausgabepflicht, § 146a Abs. 2 AO) und d) führt seine Verfahrensdokumentation fort. Zu d): Der Anbieter stellt dazu eine Vorlage bereit, in der der Teil, den nur er kennt, bereits ausgefüllt ist — Aufbau des Systems, Ablauf der Signatur, Verhalten bei Ausfall, Aufbewahrung, Datenexporte. Was der Betrieb selbst tut, trägt er ein: Kassenstandorte, Zuständigkeiten, Zählrhythmus, Datum der Meldung nach § 146a Abs. 4 AO. Die Vorlage wird bei der Einrichtung gemeinsam durchgegangen. Verantwortlich für Vollständigkeit und Fortschreibung bleibt der Kunde; die Vorlage ist eine Hilfe und keine Zusage, dass die fertige Dokumentation einer Prüfung standhält. Der Anbieter weist auf diese Pflichten in der Anwendung hin; ihre Erfüllung schuldet allein der Kunde. Betreibt der Kunde den Barverkauf ohne angebundene Sicherheitseinrichtung, geschieht das auf sein ausdrückliches Verlangen; die Anwendung verlangt dafür eine gesonderte Bestätigung, hält sie fest und weist dauerhaft sichtbar auf den Zustand hin. Nutzt der Kunde ausschließlich das Kassenbuch ohne Barverkauf, dient dieses der Aufzeichnung zu einer offenen Ladenkasse. Die dafür geltenden Pflichten — insbesondere die tägliche Zählung, das Zählprotokoll und der Kassenbericht — obliegen dem Kunden; der Anbieter schuldet sie nicht und sagt ihre Erfüllung nicht zu.
- Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Führt der Kunde eine Rechtsform mit Registereintrag, trägt er die Angaben nach § 35a GmbHG bzw. § 125a HGB unter Einstellungen → Betrieb → Pflichtangaben ein. Die Anwendung druckt, was dort steht; für Richtigkeit und Vollständigkeit ist der Kunde verantwortlich.
- Werbliche Ansprache seiner Kunden. Serviceerinnerungen an die Kunden des Kunden versendet die Anwendung nur, wenn der Kunde sie einschaltet. Er stellt sicher, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen, und pflegt einen Widerspruch unverzüglich am jeweiligen Datensatz ein. Die Anwendung stellt dafür ein Feld bereit und setzt den nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG und Art. 21 Abs. 4 DSGVO erforderlichen Hinweis unter jede Erinnerung.
- Elektronischer Versand eigener Rechnungen. Verschickt der Kunde seine Rechnungen aus der Anwendung per E-Mail, bedarf das der Zustimmung seines jeweiligen Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG; bei einer E-Rechnung an einen Nichtunternehmer außerdem § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). Die Zustimmung ist formfrei und kann konkludent erteilt werden; nachweisen muss sie der Kunde als Aussteller. Die Anwendung unterstützt ihn dabei: Auftragszettel und Unterschriftsseite tragen den entsprechenden Satz, die erteilte Zustimmung wird mit Zeitpunkt, Herkunft und Wortlaut am Empfängerdatensatz festgehalten, und ohne sie unterbleibt der elektronische Versand. Die E-Rechnung (XRechnung) wird nur Empfängern beigefügt, die im Datensatz als Unternehmer geführt sind. Für die Richtigkeit dieser Einordnung ist der Kunde verantwortlich.
§ 5 Preise und Zahlung
- Es gelten die im Angebot genannten Preise. Der Anbieter nimmt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch; auf Angeboten und Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, die genannten Preise sind Endpreise. Entfällt die Kleinunternehmerregelung, gelten die Preise ab dem Wirksamwerden als Nettopreise zuzüglich der dann gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer; der Anbieter zeigt dies dem Kunden vorher in Textform an.
- Die Lizenzgebühr ist einmalig und mit Rechnungsstellung fällig. Die Freischaltung erfolgt nach Zahlungseingang.
- Der Serverbeitrag wird im Voraus abgerechnet. Abrechnungszeitraum sind zwölf Monate, sofern nichts anderes vereinbart ist; auf Wunsch des Kunden wird monatlich abgerechnet. Die Rechnung geht dem Kunden vor Beginn des abgerechneten Zeitraums zu.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Anbieter.
- Rechnungen werden elektronisch als PDF an die vom Kunden benannte E-Mail-Adresse versendet. Der Kunde stimmt dem zu.
- Anpassung des Serverbeitrags. Der Anbieter darf den Serverbeitrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungszeitraums in Textform anpassen. Dabei gilt:
a) Eine Anpassung ist nur zulässig, soweit sich die Kosten geändert haben, die dem Serverbeitrag zugrunde liegen — Entgelte des Rechenzentrums, Kosten für Datensicherung und Netzanbindung, Lizenz- und Wartungskosten eingesetzter Software sowie Personal- und Sachkosten der Unterstützung. Kostensenkungen sind dabei in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen; eine Anpassung nach oben ist ausgeschlossen, soweit einer Steigerung eine Senkung an anderer Stelle gegenübersteht. b) Der Anbieter nennt in der Ankündigung, welche dieser Kosten sich in welchem Umfang verändert haben. c) Anpassungen dürfen innerhalb von zwölf Monaten insgesamt 8 % des zuletzt geltenden Serverbeitrags nicht übersteigen. d) Erhöht sich der Beitrag um mehr als 5 %, kann der Kunde den Vertrag über die Serverleistung bis zum Wirksamwerden der Erhöhung außerordentlich kündigen; darauf wird in der Ankündigung hingewiesen. Bereits im Voraus gezahlte Beträge werden nach § 8 Abs. 2 anteilig erstattet.
Eine Anpassung zur Erhöhung der Gewinnspanne ist ausgeschlossen. Die Lizenzgebühr nach Absatz 2 wird von dieser Klausel nicht erfasst; sie ist einmalig und ändert sich nicht.
- Was diese Regelung nicht betrifft. Absatz 6 regelt allein die einseitige Anpassung eines laufenden Vertrags. Der Anbieter bleibt frei darin, für neu abzuschließende Verträge andere Preise zu verlangen; ein Anspruch des Kunden darauf, dass später hinzukommende Kunden dieselben Preise erhalten wie er, besteht nicht — und ebenso wenig umgekehrt. Unberührt bleibt außerdem das Recht beider Seiten, den Vertrag über die Serverleistung nach § 8 Abs. 2 zu kündigen und einen neuen zu anderen Bedingungen zu schließen.
§ 6 Zahlungsverzug und Sperre
- Zahlt der Kunde nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4, kommt er nach Ablauf der Frist ohne weitere Mahnung in Verzug.
- Im Verzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
- Kulanzfrist. Ab dem Tag, bis zu dem der Serverbeitrag bezahlt ist, bleibt der Zugang weitere 14 Tage vollständig nutzbar. Der Kunde wird in der Anwendung und per E-Mail auf den offenen Betrag hingewiesen.
- Sperre. Ist der Beitrag nach Ablauf der Kulanzfrist nicht eingegangen, darf der Anbieter die Nutzung der Anwendung sperren (Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB). Die Sperre wird zuvor mit Nennung des Datums angekündigt.
- Was die Sperre nicht erfasst. Die Daten des Kunden bleiben vollständig erhalten. Rechnungen, Mahnungen, Kunden- und Fahrzeugdaten bleiben lesbar, druckbar und exportierbar, damit der Kunde seinen Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nach § 147 AO jederzeit nachkommen kann. Gesperrt sind ausschließlich die erwerbenden Funktionen: neue Aufträge, neue Rechnungen, Lager und Kasse.
- Nach Zahlungseingang wird der Zugang unverzüglich und ohne Neuinstallation wieder freigegeben.
- Bleibt die Zahlung mehr als 60 Tage nach Fälligkeit aus, kann der Anbieter den Vertrag über die Serverleistung außerordentlich kündigen (§ 8 Abs. 3).
§ 7 Gewährleistung
- Für die Überlassung der Software gilt Kaufrecht, für die Serverleistung Mietrecht.
- Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt die Haftung nach § 8 unberührt.
- Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an und beschreibt sie so, dass sie nachvollzogen werden können.
- Unerhebliche Abweichungen und Beeinträchtigungen, die auf der Umgebung des Kunden beruhen (Hardware, Betriebssystem, Netzwerk, Internetanbindung), sind keine Mängel.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
- Die Lizenz ist unbefristet und kann nicht gekündigt werden.
- Der Vertrag über die Serverleistung läuft auf unbestimmte Zeit und ist vom Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Der Anbieter kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Ist im Voraus für einen längeren Zeitraum gezahlt worden, erstattet der Anbieter den auf die nicht genutzten vollen Monate entfallenden Anteil.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere im Fall des § 6 Abs. 7 vor.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
- Nach Vertragsende. Der Anbieter stellt dem Kunden einen vollständigen Abzug seiner Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit und hält ihn 30 Tage zum Abruf bereit. Nach Ablauf dieser Frist oder auf ausdrückliche Weisung des Kunden werden die Daten, die Datenbank und der Datenbankbenutzer endgültig gelöscht; vorhandene Sicherungskopien sind spätestens 14 Tage danach entfernt. Einzelheiten regelt § 11 des Vertrags nach Art. 28 DSGVO, der insoweit vorgeht. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die für seine Aufbewahrungspflichten erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu exportieren (§ 147 AO, § 257 HGB); den Datenabzug kann er außerdem jederzeit selbst unter Einstellungen → Betrieb → Datenabzug erzeugen.
§ 9 Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Betrag, der zur Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung erforderlich gewesen wäre.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gütersloh, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.